Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Treckerverein Monschauer Land“.
Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt seitdem den Namenszusatz „e.V.“ - Er hat seinen Sitz in 52156 Monschau.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet Hohes Venn, Monschauer Land und Umgebung. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins dient der Erhaltung, Pflege, Nutzung und Präsentation alter Traktoren und landwirtschaftlicher Geräte als technisch-historisches Kulturgut.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durchUnterstützung der Mitglieder bei der Beschaffung, Restaurierung und Instandhaltung von Traktoren und Geräten
- Durchführung und Besuch von Fachtreffen und -veranstaltungen
- Durchführung gemeinsamer Ausfahrten
- Pflege und Förderung technischer und gesellschaftlicher Interessen der Mitglieder
- Bewahrung und Pflege ländlichen Brauchtums
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung anerkennt.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags ist in der Beitragsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen ist den Mitgliedern freigestellt. Alle Aktivitäten beruhen auf freiwilliger Basis.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist bis zu einem Monat vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Pflichten verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder in dringenden Fällen durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz zweifacher Mahnung durch den Vorstand seinen Beitrag schuldig bleibt,
- in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- sich grob unkameradschaftlich gegen andere Mitglieder verhält oder
- ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- Geschäftsführer/in, zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem/den
- geschäftsführenden Vorstand
- Beisitzern
- Doppelfunktionen im Vorstand sind möglich.
Bei Bedarf kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Funktionen erweitert bzw. reduziert werden. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
- Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied der Mitgliederversammlung als Schriftführer und Pressewart in den Gesamtvorstand.
- Der Vorstand ist verantwortlich für
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Erstellung eines Jahresberichts
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 8 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, auf die Dauer von zwei Jahren.
Bei einer Wahl kann nur einer der beiden Kassenprüfer wiedergewählt werden. Die Amtszeit eines Kassenprüfers endet automatisch nach zwei Amtsperioden. - Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- das Beschließen und Ändern der Beitragsordnung
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. - Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
- auf Antrag der Kassenprüfer
- auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation oder einen gemeinnützigen Zweck, der von der Mitgliederversammlung vor der Auflösung zu bestimmen ist.
Satzung am 06.02.2015 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Monschau, den 11.02.2015
Download
Die Satzung steht auch als PDF-Dokumente zum Download zur Verfügung:
- Satzung des Treckerverein Monschauer Land e.V.pdf | 433,88 KB